§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachstehend AGB) gelten nur für unsere Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen. Gemäß § 14 BGB ist ein Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluß eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Unsere AGB gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn bei letzteren nicht nochmals hierauf hingewiesen wird.
Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers/Bestellers/Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des zumutbaren vorbehalten.
Der Vertragsschluß erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, daß die Nichtlieferung von uns nicht zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluß eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird in diesem Fall über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird zurückerstattet.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlage
Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, aus diesen ergibt sich ausdrücklich etwas anderes.
Angebote, Zeichnungen, Abbildungen und sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum. Sie dürfen ohne unsere ausdrückliche, schriftliche, vorherige Zustimmung weder vervielfältigt noch weitergegeben werden.
§ 3 Nebenabreden – Zusicherungen – Ergänzungen
Nebenabreden, Zusicherungen und Ergänzungen unserer Verkäufer bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch die Geschäftsleitung.
§ 4 Preise– Zahlungsbedingungen
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk Kreuztal zuzüglich der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, gehen Verpackungs-, Verlade-, Transport- und Versicherungskosten sowie alle etwaigen sonstigen Nebenkosten zu Lasten des Kunden.
Wir behalten uns vor, Preise entsprechend anzupassen, wenn nach Abschluß des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Die Kostenerhöhungen werden wir auf Verlangen dem Besteller nachweisen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Die Berechnung der Ware erfolgt nach termingerechter Fertigstellung und Versandbereitschaft. Bei Zahlung innerhalb von 8 Kalendertagen nach Rechnungsdatum kann ein Skontoabzug von 2 % vorgenommen werden, sofern der skontierte Geldbetrag innerhalb der Frist bei uns eingegangen ist.
Lohnarbeit ist zahlbar sofort rein netto ohne Abzug.
§ 5 Aufrechnung / Zurückbehaltung
Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden.
Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn dieses rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt worden ist.
§ 6 Lieferzeit
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
Bei höherer Gewalt oder sonstigen Außergewöhnlichen von uns nicht zu vertretenden Ereignissen, die die Lieferung unmöglich machen oder wesentlich erschweren, können wir für die Dauer der Behinderung die Lieferung einschränken oder einstellen oder vom Vertrag zurücktreten, ohne das dem Kunden Schadensersatzansprüche zustehen.
§ 7 Gewährleistung
Bei mangelhaften Produkten leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzen der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages zu.
Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, das diese seiner Untersuchungs- und Rügepflicht – insbesondere vor Weiterverarbeitung - ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde muss offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche nach Empfang der Lieferung schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Bei verdeckten Mängeln gilt eine Frist von einer Woche nach deren Erkennbarkeit. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge.
Bei Lohnarbeit kann für die Verwendbarkeit von Fremdmaterial, das der Kunde geliefert hat und für hieraus evtl. entstehende Schäden bei der Bearbeitung dieses nicht geeigneten oder fehlerhaften Materials keine Haftung übernommen werden.
Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung einen Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist, der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung von uns arglistig verursacht worden ist.
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
§ 8 Garantien
Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Etwaige Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
§ 9 Haftungsbeschränkungen
Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir gegenüber dem Kunden nicht. Im Übrigen beschränkt sich unsere Haftung bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist oder grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten ebenfalls nicht bei etwaigen Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Weiterhin gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nicht bei von uns zu vertretendem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung.
Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel- Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwendungskosten - anzurechnen.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, das der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Kaufsache.
Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 11 Schlussbestimmungen – Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes finden keine Anwendung.
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Kreuztal Erfüllungsort.
Stand: 2018